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Köderfischsenke erlaubt: nur was Ihr Gewässer nennt

Aktualisiert: 09.10.2026

Sie haben gelesen, eine Senke von 1 × 1 m sei in Deutschland erlaubt, und im nächsten Forum, sie sei verboten. Beides ist zu grob. Köderfischsenke erlaubt heißt hier: Die Verordnung Ihres Landes und der Erlaubnisschein dieses Gewässers nennen das Gerät, mit einer Seitenlänge, die diese Zeile noch duldet. Ein Marktplatzmaß ist kein Nachweis. Die Modelle stehen im [Vergleich Köderfischsenke](/hub/angelfutter-koeder/koederfischsenke). Die Reihenfolge vor dem Kauf steht in der [Köderfischsenke Kaufberatung](/hub/angelfutter-koeder/koederfischsenke/sub/koederfischsenke-kaufberatung). Hier bleiben die belegten Regeln und die Lücken, die Portale mit einem Satz zuschütten.

Sie haben gelesen, eine Senke von 1 × 1 m sei in Deutschland erlaubt, und im nächsten Forum, sie sei verboten. Beides ist zu grob.

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Inhalt

Warum es keine DACH-Antwort gibt

Fischerei ist Landes- und Gewässersache. Eine Senke, die in Sachsen bis 150 cm Seitenlänge genannt wird, ist damit nicht am Bodensee erklärt, und ein Bodensee-Hamen von höchstens 1 m ist keine Erlaubnis für Bayerns Binnenland. Der Erlaubnisschein kann enger sein als die Verordnung. Steht die Senke dort nicht, oder nur außerhalb einer Schonzeit, bleibt sie draußen, auch wenn das Landesrecht ein Senknetz kennt. Foren füllen die Lücke gern mit einem Grundsatz: erlaubt, solange es nicht verboten wird. Das ist kein Paragraf. Bayern außerhalb des Bodensees, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und die meisten österreichischen Länder sind in den hier geprüften Texten offen geblieben. Offen heißt nicht erlaubt und nicht verboten. Welche Millimeter eine genannte Höchstmasche meint, steht bei Köderfischsenke Maschenweite.

Wo Maß und Masche in der Vorschrift stehen

Sachsen regelt das Senknetz in § 6 der aktuellen Fischereiverordnung mit einer Seitenlänge bis 150 cm. Vom 1. Februar bis 30. April ist es verboten. Den Köderfisch töten Sie dort waidgerecht, bevor er an den Haken kommt. Eine ältere Fassung mit 120 cm und 15 mm ist Historie, nicht das heutige Recht. Eine Maschenzahl steht in der aktuellen Fassung von § 6 nicht. Baden-Württemberg lässt das Senknetz bis 1 m Seitenlänge zu, die Masche höchstens 14 mm. Am Bodensee gilt für den Hamen auf baden-württembergischer und auf bayerischer Seite dieselbe Größenordnung: Seitenlänge höchstens 1 m, Masche höchstens 14 mm, nicht vom fahrenden Boot. Im baden-württembergischen Bodensee-Text sind lebende Köderfische unzulässig. Höchstens 14 mm ist eine Obergrenze, keine Pflicht zur feinsten Masche. Ein Listing mit 200 cm oberem Durchmesser, wie EASY BIG es neben kleineren Varianten nennt, überschreitet die belegten 1-m-Grenzen und auch 150 cm in Sachsen.

Verbote, die Portale behaupten

Hessen ist kein belegtes Totalverbot. Die abgerufene Hessische Fischereiverordnung verbietet lebende Wirbeltiere als Köder und nennt die Senke nicht als landesweites Verbot. Angelmagazin behauptet ein generelles hessisches Verbot, ohne diesen Paragrafen. Am Edersee untersagt der Erlaubnisschein die Senke während der Hechtschonzeit vom 1. Februar bis 15. April. Bayerns Binnenland bleibt eine Lücke. Die Ausführungsverordnung zum Fischereigesetz, § 15, verbietet Netzfallen und den lebenden Köderfisch. Die Senke definiert sie nicht. Ein Forumsatz, bis 100 × 100 cm sei sie erlaubt, solange sie nicht verboten werde, wird hier nicht als Recht übernommen. Der bayerische Bodensee ist belegt, das übrige Bayern nicht. Im Vorarlberger Binnenland nennt die geprüfte Geräteliste die Senke nicht. Am Vorarlberger Bodensee nennt die Fassung mit Stand 10. Januar 2026 den Hamen für den eigenen Bedarf, höchstens 1 m und 14 mm, nicht vom fahrenden Boot.

Lebende Köderfische und der Erlaubnisschein

Den Fang lebend an den Haken zu hängen, ist an mehreren belegten Stellen ausdrücklich untersagt, unabhängig davon, ob die Senke dasteht. Die bayerische Ausführungsverordnung § 15 verbietet den lebenden Köderfisch. Eine nordrhein-westfälische Landesverordnung und die Regeln in Luzern werden in derselben Quellenlage ebenso geführt. Am baden-württembergischen Bodensee sind lebende Köder unzulässig. Sachsen verlangt, den Köderfisch vor dem Haken waidgerecht zu töten. Die Senke selbst bleibt an den Schein gebunden. Nennt er sie nicht, bleibt der Karton zu. Nennt er sie, gelten trotzdem Seitenlänge, Masche, Sperrzeit und das Verbot, vom fahrenden Boot zu senken, wo der Bodensee das so schreibt. Wie Sie setzen, füttern und heben, wenn der Schein die Senke führt, steht bei Köderfischsenke anwenden. Ein Schirmnetz mit 200 cm wird durch einen freundlichen Schein nicht nachträglich auf 1 m klein.

Häufige Fragen

Ist eine Senke von 1 × 1 m in ganz Deutschland erlaubt?
Nein. 1 × 1 m passt zu Obergrenzen, die höchstens 1 m nennen, etwa Baden-Württemberg und die belegten Bodensee-Hamen. Sachsen lässt bis 150 cm zu und sperrt das Senknetz vom 1. Februar bis 30. April. Ein Quadrat im Warenkorb ersetzt weder die Verordnung noch den Erlaubnisschein.
Was gilt in Sachsen zwischen Februar und April?
Vom 1. Februar bis 30. April ist das Senknetz dort verboten. Außerhalb dieser Spanne nennt § 6 eine Seitenlänge bis 150 cm. Die ältere Grenze von 120 cm und 15 mm gilt nicht als heutiges Recht. Eine Maschenzahl steht in der aktuellen Fassung nicht.
Darf ich am Bodensee vom fahrenden Boot senken?
Nein. Die belegten Hamen-Regeln am baden-württembergischen, bayerischen und Vorarlberger Bodensee nennen höchstens 1 m Seitenlänge und eine Masche von höchstens 14 mm, und sie schließen das fahrende Boot aus. Ein liegendes Boot ist damit nicht automatisch freigegeben, wenn der Schein die Stelle enger fasst.
Stimmt das hessische Totalverbot?
Ein landesweites Verbot steht in der abgerufenen Verordnung nicht. Angelmagazin behauptet es ohne den passenden Paragrafen. Belegt ist der Edersee: Der Erlaubnisschein untersagt die Senke in der Hechtschonzeit vom 1. Februar bis 15. April. Das bleibt dieses Gewässer.
Darf ich in Bayern jede Senke nutzen, weil Foren das schreiben?
Nein. § 15 der Ausführungsverordnung verbietet Netzfallen und den lebenden Köderfisch und definiert die Senke nicht. Der Forumsatz, bis 100 × 100 cm sei sie grundsätzlich erlaubt, füllt diese Lücke nicht. Belegt ist der bayerische Bodensee, das übrige Bayern bleibt offen.
Darf ich den Fang lebend an den Haken hängen?
Nein. Bayern § 15, die genannte nordrhein-westfälische Landesverordnung, Luzern und der baden-württembergische Bodensee untersagen den lebenden Köderfisch. Sachsen verlangt das waidgerechte Töten vor dem Haken. Die Senke ändert diese Zeile nicht. Ob Ihr Gewässer dazugehört, lesen Sie im Schein, nicht in einem Futtertipp.
Was prüfe ich, wenn mein Bundesland hier nicht vorkommt?
Den Erlaubnisschein und die Verordnung dieses Landes, nicht einen Satz aus einem Nachbarland. Offen ist keine Erlaubnis. Bis die Zeile vorliegt, bleibt die Senke aus dem Warenkorb. Die Kaufberatung ersetzt die fehlende Vorschrift nicht.

Weiterführende Seiten

Quellenverzeichnis

Fachquellen zu Maß, Masche, Landesrecht und Fachhandelspreisen; zuletzt abgerufen am 09.10.2026.

  1. SächsFischVO – Senknetz bis 150 cm (abgerufen am 09.10.2026)
  2. LFischVO Baden-Württemberg – Senknetz 1 m (abgerufen am 09.10.2026)
  3. BoFiV § 16 – Hamen Bodensee Bayern (abgerufen am 09.10.2026)
  4. BodFischVO Baden-Württemberg – Hamen (abgerufen am 09.10.2026)
  5. AVBayFiG § 15 – lebender Köderfisch (abgerufen am 09.10.2026)
  6. LFischVO NRW – lebende Köderfische (abgerufen am 09.10.2026)
  7. HFischV – Masche benannter Garne (abgerufen am 09.10.2026)
  8. Vorarlberger Fischereiverordnung – Geräteliste (abgerufen am 09.10.2026)
  9. Kanton Luzern – Quadratnetz 1 m² (abgerufen am 09.10.2026)
  10. Zürichsee-Ausführungsbestimmungen – Senknetz (abgerufen am 09.10.2026)
  11. Angel Berger – Köderfischsenke mit Rand (abgerufen am 09.10.2026)
  12. Angel Domäne – Fishdream Köderfischsenke (abgerufen am 09.10.2026)