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Fahrradbeleuchtung nach StVZO: Pflicht, Prüfzeichen und DACH-Regeln

Aktualisiert: Oktober 2026

Eine Angabe wie „StVZO-konform“ im Produkttitel ist noch kein Prüfzeichen. Wenn Sie bei Dunkelheit in eine Kontrolle geraten, zählen funktionierende Leuchten am Fahrrad, die Kennzeichnung auf dem Gehäuse und die vorgeschriebenen Reflektoren. Diese Übersicht zur Fahrradbeleuchtung nach StVZO erklärt die deutsche Pflicht und grenzt sie von Österreich und der Schweiz ab. Produkte und dokumentierte Listingangaben finden Sie im [Fahrradbeleuchtung-Vergleich](/hub/fahrradzubehoer/fahrradbeleuchtung). Prüfen Sie das gelieferte Gerät trotzdem selbst, denn Texte und Tabellen eines Angebots können unterschiedliche Varianten vermischen.

Eine Angabe wie „StVZO-konform“ im Produkttitel ist noch kein Prüfzeichen.

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Inhalt

Was in Deutschland am Fahrrad sein muss

Nach § 67 StVZO braucht ein Fahrrad bei Dunkelheit und entsprechenden Sichtverhältnissen weißes Abblendlicht nach vorn und eine rote Schlussleuchte nach hinten. Beide dürfen mit Dynamo, Batterie oder wiederaufladbarem Akku betrieben werden. Abnehmbare Leuchten sind erlaubt, müssen aber montiert und funktionsfähig sein, wenn die Sicht ihren Einsatz verlangt. Ein einzelnes Frontlicht ist daher keine vollständige Beleuchtung. Zusätzlich bleiben Rückstrahler erforderlich. Dazu gehören ein weißer Reflektor vorn, ein roter Z-Rückstrahler hinten, gelbe Rückstrahler an den Pedalen und seitliche Reflexion. Seitlich kommen zwei Speichenreflektoren pro Rad, reflektierende Speichenhülsen oder zusammenhängende Reflexstreifen an Reifen beziehungsweise Felgen infrage. Ein heller Scheinwerfer ersetzt keines dieser passiven Elemente. Das Frontlicht muss so eingestellt sein, dass andere nicht geblendet werden, und keine Tasche darf die Leuchten verdecken. Wie Sie Halter, Neigung und Hell-Dunkel-Grenze kontrollieren, beschreibt Fahrradbeleuchtung montieren. Prüfen Sie vor einer dunklen Fahrt außerdem den Ladestand beider Lampen; ein leerer Akku macht die zulässige Bauart praktisch nutzlos.

Prüfzeichen, Blinkmodus und Zusatzfunktionen

Die deutsche Bauartgenehmigung erkennen Sie an einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Ziffernfolge auf der Leuchte. Nicht der Karton und nicht der Titel im Shop sind maßgeblich. In unserer Tabelle nennen die Texte bei Tavaler K2526 und K2535 sowie bei toptrek K2535. Bei vielen anderen steht lediglich „StVZO“ oder „K-Nummer“ ohne Ziffern. Das sollte Anlass sein, das Gehäuse nach Lieferung besonders genau zu prüfen. Die vorgeschriebenen Front- und Rückleuchten dürfen am Fahrrad nicht blinken. Enthält ein Produktmenü einen Blitzmodus, bleibt dieser im deutschen Straßenverkehr als Pflichtlicht ausgeschaltet. Das betrifft beispielsweise ein reines Frontlicht, dessen Listing neben mehreren Dauerstufen auch Blitzen nennt. Ein zugelassenes Dauerlicht vorn und hinten muss weiterhin vorhanden sein. Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht können als Zusatzfunktionen zulässig sein. Ein Bremslicht ersetzt das rote Dauerlicht nicht, und ein Fernlicht braucht eine zulässige Umschaltung. Fahrtrichtungsanzeiger sind seit der Änderung von 2024 unter den gesetzlichen Bedingungen möglich, ersetzen aber ebenfalls weder Scheinwerfer noch Schlussleuchte. Bei Akku-Sets müssen Front- und Rücklicht nicht pauschal gemeinsam schalten; die entsprechende Vorgabe in § 67 bezieht sich auf den Betrieb über eine Lichtmaschine. Wer ein Set auswählt, sollte daher in dieser Reihenfolge prüfen: vollständige Stückliste, Prüfzeichen an beiden Leuchten, Dauerlichtmodus, Lichtbild und Laufzeit. Sensor oder Bremslicht folgen erst danach. Eine ausführliche Entscheidungshilfe finden Sie in der Fahrradbeleuchtung-Kaufberatung.
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Bußgeld und die missverstandenen 10 Lux

Fahren ohne vorgeschriebene oder mit defekter Beleuchtung kostet nach den von ADAC und ADFC veröffentlichten Angaben 20 Euro. Kommt eine Gefährdung hinzu, werden 25 Euro genannt; bei einem Unfall 35 Euro. Die Beträge wirken im Vergleich zu einem guten Set niedrig, das Risiko für andere und für Sie selbst ist jedoch der entscheidende Grund für funktionierendes Licht. Häufig wird außerdem eine „10-Lux-Pflicht“ für Fahrer genannt. Die 10 Lux in zehn Metern gehören zur technischen Zulassungsprüfung und sind keine Messaufgabe, die Sie vor jeder Fahrt mit einem Luxmeter erfüllen müssen. Ebenso gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorgabe, nach der jeder Fahrer mindestens 40 oder 100 Lux wählen muss. Für dunkle Wege kann eine höhere, zugelassene Stufe praktisch sinnvoll sein, solange sie blendfrei eingestellt ist. Auch die Ladestandsanzeige sollte nicht als pauschale gesetzliche Pflicht dargestellt werden. Sie ist ein nützliches Komfort- und Sicherheitsmerkmal, weil Sie eine leere Lampe vor der Fahrt erkennen. Verantwortlich bleiben Sie dafür, dass genug Energie für die Strecke vorhanden ist. Unterschiede zwischen Wechselzellen und USB-Akku erklärt Fahrradlicht: Akku oder Batterie.

Österreich und Schweiz sind nicht Deutschland

In Österreich gelten andere technische Vorgaben. Vorn ist ruhendes weißes oder hellgelbes Licht mit mindestens 100 Candela vorgesehen, hinten rotes Licht mit mindestens einer Candela. Hinten darf es auch blinken; vorn bleibt es ruhend. Bei Tageslicht und guter Sicht können aktive Leuchten entfallen, sofern die übrige Ausrüstung die Bedingungen erfüllt. Körpergetragene Lampen erfüllen die Pflicht am Fahrrad nicht. In der Schweiz müssen Fahrräder nachts ruhendes weißes Licht vorn und ruhendes rotes Licht hinten führen. Die Beleuchtung soll auf 100 Meter sichtbar sein und darf nicht blenden. Zusätzliche Blinklichter werden in Sicherheitsempfehlungen erwähnt; sind Richtungsblinker am Rad montiert, schränkt Artikel 216 Absatz 4 weitere blinkende Lichter ein. Verlassen Sie sich daher nicht auf eine vereinfachte Aussage, Blinken sei dort immer erlaubt. Ein deutsches K-Zeichen weist die deutsche Bauartgenehmigung nach, erfüllt aber nicht automatisch jede österreichische Candela- oder schweizerische Sichtbarkeitsanforderung. Vor einer Reise prüfen Sie die Regeln des Ziellands und die Daten des konkreten Modells. Ein in Österreich zulässiges blinkendes Rücklicht darf in Deutschland nicht an die Stelle der vorgeschriebenen roten Dauerleuchte treten.

Häufige Fragen

Reicht „StVZO“ im Produkttitel?
Nein. Suchen Sie auf dem Gehäuse nach Wellenlinie, K und Nummer. Ein Titel kann unvollständig sein oder mehrere Varianten zusammenfassen. Kontrollieren Sie Front- und Rücklicht getrennt.
Darf ein Fahrradrücklicht blinken?
Als vorgeschriebene Schlussleuchte in Deutschland nicht. Ein Bremslicht darf zusätzlich reagieren, das rote Dauerlicht muss aber bestehen bleiben. In Österreich gelten für das Rücklicht andere Regeln.
Sind Bremslicht und Fernlicht erlaubt?
Ja, wenn sie als zulässige Zusatzfunktion ausgeführt sind. Sie ersetzen die Grundbeleuchtung nicht. Bei Fernlicht müssen Schaltung und Lichtbild der genehmigten Bauart entsprechen.
Müssen Akku-Frontlicht und Rücklicht gemeinsam schalten?
Nicht generell. Die Vorgabe zum gemeinsamen Schalten in § 67 bezieht sich auf eine Versorgung durch die Lichtmaschine. Bei getrennten Akku-Leuchten schalten Sie beide einzeln ein und kontrollieren beide.
Muss ich 10 Lux selbst nachmessen?
Nein. Der Wert gehört zur Zulassungsprüfung. Im Betrieb müssen Sie eine genehmigte, funktionsfähige und blendfrei eingestellte Leuchte verwenden.
Was kostet Fahren ohne Licht?
Genannt werden 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und bei einem Unfall 35 Euro. Maßgeblich ist der konkrete Fall; wichtiger als das Bußgeld ist die deutlich schlechtere Sichtbarkeit.
Gilt das K-Zeichen automatisch in Österreich und der Schweiz?
Nein. Die Länder definieren ihre Anforderungen unterschiedlich. Prüfen Sie vor Grenzübertritten insbesondere Lichtart, Sichtbarkeit, Candela-Vorgaben und Regeln zu Blinkfunktionen.

Weiterführende Seiten

Quellenverzeichnis

Fachquellen aus der Recherche; Stand Oktober 2026.

  1. § 67 StVZO (abgerufen am 11.10.2026)
  2. ADAC Vorschriften und Bußgelder zur Fahrradbeleuchtung (abgerufen am 11.10.2026)
  3. ADAC Fahrradlicht-Test 2025 (abgerufen am 11.10.2026)
  4. TÜV SÜD Fahrradbeleuchtung (abgerufen am 11.10.2026)
  5. Wikipedia 10-Lux-Regelung (abgerufen am 11.10.2026)
  6. DIN 33958:2014-12 (abgerufen am 11.10.2026)
  7. Fahrradverordnung Österreich (abgerufen am 11.10.2026)
  8. Art. 216 VTS (abgerufen am 11.10.2026)