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Pflegehilfsmittel Kosten: Was zahlt die Krankenkasse?

KostenFebruar 202614 Min. Lesezeit
Illustration: Pflegehilfsmittel Kosten - Was zahlt die Krankenkasse?

Pflegehilfsmittel Kosten: Was zahlt die Krankenkasse? Erstattung, Eigenanteil, Antragsverfahren – alles zu Kostenübernahme bei Toilettenstuhl, Duschhocker & Co.

Kurz gesagt

Die **Pflegehilfsmittel Kosten** werden von der Krankenkasse übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind und im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) werden meist vollständig übernommen. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch (z.B. Toilettenstuhl, Duschhocker) werden ebenfalls übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel). Die Kostenübernahme hängt von der Hilfsmittelnummer, dem Pflegegrad und der medizinischen Notwendigkeit ab. Für die Beantragung benötigen Sie ein Rezept vom Arzt oder von der Pflegeberatung. Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, haben Sie das Recht auf Widerspruch.

Was sind Pflegehilfsmittel und welche Arten gibt es?

Pflegehilfsmittel sind Gegenstände und Materialien, die Menschen mit Pflegebedarf im Alltag unterstützen und die Pflege erleichtern. Sie werden nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) geregelt und können von der Krankenkasse übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig sind. Die rechtliche Grundlage bildet das SGB XI, das die Voraussetzungen für die Kostenübernahme festlegt.

Pflegehilfsmittel lassen sich in zwei Hauptkategorien unterteilen: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Pflegehilfsmittel zum Gebrauch. Diese Unterscheidung ist wichtig, da sie unterschiedliche Kostenübernahme-Regelungen haben. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Materialien, die nach einmaliger Nutzung verbraucht sind und nicht wiederverwendet werden können. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalwaschlappen und ähnliche Verbrauchsmaterialien. Diese werden meist vollständig von der Krankenkasse übernommen, da sie regelmäßig benötigt werden und die Kosten monatlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag übernommen werden.

Pflegehilfsmittel zum Gebrauch sind Gegenstände, die mehrfach verwendet werden können und über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören Toilettenstühle, Duschhocker, WC-Aufstehhilfen, Aufstehhilfen fürs Bett und ähnliche Hilfsmittel. Diese werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel). Die Kostenübernahme erfolgt einmalig bei der Anschaffung, nicht monatlich wie bei Verbrauchsmitteln.

Die medizinische Notwendigkeit ist ein entscheidender Faktor für die Kostenübernahme. Ein Pflegehilfsmittel gilt als medizinisch notwendig, wenn es erforderlich ist, um die Pflege zu erleichtern, die Selbstständigkeit zu fördern oder die Sicherheit zu erhöhen. Die Notwendigkeit wird vom Arzt oder von der Pflegeberatung festgestellt und im Rezept dokumentiert. Ohne medizinische Notwendigkeit wird die Kostenübernahme in der Regel abgelehnt.

Das Hilfsmittelverzeichnis der GKV (Gemeinsamer Bundesausschuss) listet alle Pflegehilfsmittel auf, die von der Krankenkasse übernommen werden können. Jedes Hilfsmittel hat eine eindeutige Hilfsmittelnummer, die im Rezept angegeben werden muss. Nur Hilfsmittel, die im Verzeichnis stehen, können von der Krankenkasse übernommen werden. Wenn ein Hilfsmittel nicht im Verzeichnis steht, kann es dennoch übernommen werden, wenn es medizinisch gleichwertig ist und die gleiche Funktion erfüllt.

Was zahlt die Krankenkasse? – Kostenübernahme im Überblick

Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel durch die Krankenkasse richtet sich nach dem SGB XI und dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV. Die grundsätzliche Regelung besagt, dass Pflegehilfsmittel übernommen werden, wenn sie medizinisch notwendig sind und im Verzeichnis stehen. Die genaue Höhe der Kostenübernahme hängt jedoch von der Art des Hilfsmittels und dem Pflegegrad ab.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden meist vollständig übernommen, da sie regelmäßig benötigt werden und die Pflege erleichtern. Die Kostenübernahme erfolgt monatlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der je nach Pflegegrad variiert. Bei Pflegegrad 1 beträgt der Höchstbetrag 40€ pro Monat, bei Pflegegrad 2-5 beträgt er 40€ pro Monat. Dieser Betrag kann für verschiedene Verbrauchsmaterialien verwendet werden, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Die Kostenübernahme erfolgt ohne Eigenanteil, was bedeutet, dass die vollen Kosten übernommen werden.

Pflegehilfsmittel zum Gebrauch werden ebenfalls von der Krankenkasse übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil an. Der Eigenanteil beträgt 10% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 5€ und maximal 10€ pro Hilfsmittel. Das bedeutet: Bei einem Toilettenstuhl für 150€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 150€ = 15€, aber maximal 10€). Bei einem Duschhocker für 30€ beträgt der Eigenanteil 5€ (10% von 30€ = 3€, aber mindestens 5€). Die restlichen Kosten werden von der Krankenkasse übernommen.

Die Kostenübernahme hängt auch vom Pflegegrad ab. Menschen mit höherem Pflegegrad haben oft einen größeren Bedarf an Pflegehilfsmitteln, was sich auf die Kostenübernahme auswirken kann. Die Krankenkasse prüft jeden Antrag individuell und entscheidet auf Basis der medizinischen Notwendigkeit und des Pflegegrads. Bei höherem Pflegegrad werden oft mehr Hilfsmittel als notwendig anerkannt, was die Kostenübernahme erleichtert.

Die Kostenübernahme erfolgt in der Regel nach Vorlage eines Rezepts oder einer Verordnung. Sie müssen das Rezept zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse einreichen, die dann eine Kostenübernahmeerklärung erteilt. Erst nach Erhalt der Kostenübernahmeerklärung können Sie das Hilfsmittel kaufen oder bestellen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten direkt oder erstattet Ihnen die Ausgaben nach Vorlage der Rechnung.

Unterschied: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch vs. zum Gebrauch

Die Unterscheidung zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und zum Gebrauch ist entscheidend für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Diese Kategorisierung basiert auf der Art der Nutzung und hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Kostenübernahme und die Art der Beantragung.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Materialien, die nach einmaliger Nutzung verbraucht sind und nicht wiederverwendet werden können. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Einmalwaschlappen, Mundschutzmasken und ähnliche Verbrauchsmaterialien. Diese Hilfsmittel werden regelmäßig benötigt und müssen kontinuierlich nachgekauft werden, was die monatliche Kostenübernahme erklärt. Die Krankenkasse übernimmt diese Kosten vollständig ohne Eigenanteil, da sie für die Hygiene und Sicherheit bei der Pflege unerlässlich sind.

Die Kostenübernahme für Verbrauchsmittel erfolgt monatlich bis zu einem Höchstbetrag von 40€ pro Monat, unabhängig vom Pflegegrad. Dieser Betrag kann für verschiedene Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Die Beantragung erfolgt in der Regel einmalig mit einem Rezept, das die monatliche Kostenübernahme für einen bestimmten Zeitraum genehmigt. Die Krankenkasse übernimmt dann monatlich die Kosten bis zum Höchstbetrag, ohne dass Sie jedes Mal neu beantragen müssen.

Pflegehilfsmittel zum Gebrauch sind Gegenstände, die mehrfach verwendet werden können und über einen längeren Zeitraum genutzt werden. Dazu gehören Toilettenstühle, Duschhocker, WC-Aufstehhilfen, Aufstehhilfen fürs Bett, Gehstöcke, Rollatoren und ähnliche Hilfsmittel. Diese werden einmalig angeschafft und können über Jahre hinweg genutzt werden, was die einmalige Kostenübernahme erklärt.

Die Kostenübernahme für Gebrauchsmittel erfolgt einmalig bei der Anschaffung, nicht monatlich wie bei Verbrauchsmitteln. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel). Dieser Eigenanteil ist gesetzlich festgelegt und kann nicht umgangen werden. Die Höhe des Eigenanteils hängt vom Preis des Hilfsmittels ab, ist aber auf maximal 10€ begrenzt, was bei teureren Hilfsmitteln eine erhebliche Ersparnis bedeutet.

Die Beantragung erfolgt mit einem Rezept, das die Hilfsmittelnummer enthalten muss. Sie reichen das Rezept zusammen mit einem Kostenvoranschlag bei der Krankenkasse ein, die dann eine Kostenübernahmeerklärung erteilt. Erst nach Erhalt der Kostenübernahmeerklärung können Sie das Hilfsmittel kaufen oder bestellen. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten direkt oder erstattet Ihnen die Ausgaben nach Vorlage der Rechnung.

Konkrete Kostenbeispiele – Was wird wie viel übernommen?

Konkrete Kostenbeispiele helfen dabei, die Kostenübernahme durch die Krankenkasse besser zu verstehen. Die folgenden Beispiele zeigen, wie viel bei verschiedenen Pflegehilfsmitteln übernommen wird und welcher Eigenanteil anfällt.

Ein Toilettenstuhl kostet zwischen 65€ und 150€, je nach Modell und Ausstattung. Ein einfacher stationärer Toilettenstuhl kostet etwa 65-80€, während ein fahrbarer Toilettenstuhl mit zusätzlichen Funktionen 100-150€ kosten kann. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€). Bei einem Toilettenstuhl für 100€ beträgt der Eigenanteil also 10€ (10% von 100€ = 10€, maximal 10€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 90€. Bei einem günstigeren Modell für 65€ beträgt der Eigenanteil 5€ (10% von 65€ = 6,50€, aber mindestens 5€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 60€.

Ein Duschhocker kostet zwischen 20€ und 80€, je nach Modell und Ausstattung. Ein einfacher Duschhocker ohne Rückenlehne kostet etwa 20-30€, während ein Duschhocker mit Rückenlehne und Armlehnen 50-80€ kosten kann. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€). Bei einem Duschhocker für 30€ beträgt der Eigenanteil also 5€ (10% von 30€ = 3€, aber mindestens 5€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 25€. Bei einem teureren Modell für 80€ beträgt der Eigenanteil 8€ (10% von 80€ = 8€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 72€.

Eine WC-Aufstehhilfe kostet zwischen 40€ und 120€, je nach Modell und Befestigungsart. Eine einfache WC-Aufstehhilfe mit Saugnäpfen kostet etwa 40-60€, während eine WC-Aufstehhilfe mit Schraubmontage 80-120€ kosten kann. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€). Bei einer WC-Aufstehhilfe für 50€ beträgt der Eigenanteil also 5€ (10% von 50€ = 5€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 45€. Bei einem teureren Modell für 120€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 120€ = 12€, aber maximal 10€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 110€.

Eine Aufstehhilfe fürs Bett kostet zwischen 30€ und 100€, je nach Modell und Ausstattung. Eine einfache Aufstehhilfe kostet etwa 30-50€, während eine Aufstehhilfe mit zusätzlichen Funktionen 70-100€ kosten kann. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€). Bei einer Aufstehhilfe für 40€ beträgt der Eigenanteil also 5€ (10% von 40€ = 4€, aber mindestens 5€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 35€. Bei einem teureren Modell für 100€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 100€ = 10€). Die Krankenkasse übernimmt die restlichen 90€.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden vollständig übernommen, ohne Eigenanteil. Einmalhandschuhe kosten etwa 5-10€ pro Packung, Desinfektionsmittel etwa 3-8€ pro Flasche, Bettschutzeinlagen etwa 10-20€ pro Packung. Die Krankenkasse übernimmt diese Kosten vollständig, bis zu einem Höchstbetrag von 40€ pro Monat. Dieser Betrag kann für verschiedene Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen.

So beantragen Sie Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse

Das Antragsverfahren für Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse ist klar geregelt und folgt einem festen Ablauf. Wenn Sie die Schritte kennen, können Sie den Antrag erfolgreich stellen und die Kostenübernahme erhalten.

Der erste Schritt ist die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit durch einen Arzt oder eine Pflegeberatung. Der Arzt oder die Pflegeberatung stellt fest, ob das Pflegehilfsmittel medizinisch notwendig ist und welche Hilfsmittelnummer im Hilfsmittelverzeichnis steht. Das Rezept oder die Verordnung muss die Hilfsmittelnummer enthalten, die eindeutig identifiziert, welches Hilfsmittel benötigt wird. Ohne diese Nummer kann die Krankenkasse den Antrag nicht bearbeiten.

Der zweite Schritt ist die Einholung eines Kostenvoranschlags beim Sanitätshaus oder beim Händler. Der Kostenvoranschlag muss den Preis des Hilfsmittels, die Hilfsmittelnummer und die Lieferbedingungen enthalten. Dieser Kostenvoranschlag ist notwendig, damit die Krankenkasse die Kostenübernahme prüfen kann. Sie können den Kostenvoranschlag auch online einholen, wenn der Händler dies anbietet.

Der dritte Schritt ist die Einreichung des Antrags bei der Krankenkasse. Sie reichen das Rezept oder die Verordnung zusammen mit dem Kostenvoranschlag bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Einreichung kann schriftlich, per E-Mail oder online erfolgen, je nachdem, welche Möglichkeiten Ihre Krankenkasse anbietet. Wichtig ist, dass alle Unterlagen vollständig sind und die Hilfsmittelnummer korrekt angegeben ist.

Der vierte Schritt ist die Prüfung des Antrags durch die Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft, ob das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist, ob es im Hilfsmittelverzeichnis steht und ob die Kosten angemessen sind. Die Prüfung dauert in der Regel 2-4 Wochen, kann aber auch länger dauern, wenn zusätzliche Nachweise erforderlich sind. Während der Prüfung sollten Sie nicht das Hilfsmittel kaufen, da die Kostenübernahme noch nicht sicher ist.

Der fünfte Schritt ist die Erteilung der Kostenübernahmeerklärung. Wenn die Krankenkasse den Antrag genehmigt, erteilt sie eine Kostenübernahmeerklärung, die bestätigt, dass die Kosten übernommen werden. Diese Erklärung enthält die Höhe der Kostenübernahme, den Eigenanteil und die Gültigkeitsdauer. Erst nach Erhalt dieser Erklärung können Sie das Hilfsmittel kaufen oder bestellen.

Der sechste Schritt ist der Kauf oder die Bestellung des Hilfsmittels. Sie können das Hilfsmittel beim Sanitätshaus oder beim Händler kaufen oder bestellen, der im Kostenvoranschlag genannt ist. Die Rechnung muss die Hilfsmittelnummer enthalten und den vereinbarten Preis. Die Krankenkasse übernimmt dann die Kosten direkt oder erstattet Ihnen die Ausgaben nach Vorlage der Rechnung.

Häufige Ablehnungsgründe und wie Sie sie vermeiden

Die Ablehnung eines Antrags auf Pflegehilfsmittel durch die Krankenkasse kann verschiedene Gründe haben. Wenn Sie die häufigsten Ablehnungsgründe kennen, können Sie diese vermeiden und die Chancen auf eine Genehmigung erhöhen.

Ein häufiger Ablehnungsgrund ist die fehlende medizinische Notwendigkeit. Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, wenn das Hilfsmittel nicht als medizinisch notwendig eingestuft wird. Dies kann passieren, wenn der Arzt oder die Pflegeberatung die Notwendigkeit nicht ausreichend begründet hat oder wenn die Begründung nicht nachvollziehbar ist. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass der Arzt oder die Pflegeberatung die medizinische Notwendigkeit klar und nachvollziehbar begründet. Ärztliche Atteste oder Gutachten können dabei helfen, die Notwendigkeit zu belegen.

Ein weiterer häufiger Ablehnungsgrund ist die fehlende oder falsche Hilfsmittelnummer. Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, wenn die Hilfsmittelnummer nicht angegeben ist, falsch ist oder nicht im Hilfsmittelverzeichnis steht. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass das Rezept oder die Verordnung die korrekte Hilfsmittelnummer enthält, die im Hilfsmittelverzeichnis steht. Sie können die Hilfsmittelnummer im Hilfsmittelverzeichnis der GKV nachschlagen oder beim Sanitätshaus erfragen.

Ein dritter häufiger Ablehnungsgrund sind zu hohe Kosten. Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, wenn die Kosten als unangemessen hoch eingestuft werden. Dies kann passieren, wenn Sie ein teures Modell wählen, obwohl ein günstigeres Modell die gleiche Funktion erfüllt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie mehrere Kostenvoranschläge einholen und das preisgünstigste Modell wählen, das die medizinischen Anforderungen erfüllt. Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten für ein angemessenes Modell, nicht für Luxusausstattungen.

Ein vierter häufiger Ablehnungsgrund ist die fehlende oder unvollständige Dokumentation. Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, wenn wichtige Unterlagen fehlen oder unvollständig sind. Dies kann passieren, wenn das Rezept nicht vollständig ausgefüllt ist, der Kostenvoranschlag fehlt oder die Hilfsmittelnummer nicht korrekt angegeben ist. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass alle Unterlagen vollständig sind und alle erforderlichen Angaben enthalten sind.

Ein fünfter häufiger Ablehnungsgrund ist der fehlende Pflegegrad oder die fehlende Pflegebedürftigkeit. Die Krankenkasse lehnt den Antrag ab, wenn kein Pflegegrad vorliegt oder wenn die Pflegebedürftigkeit nicht nachgewiesen ist. Um dies zu vermeiden, sollten Sie sicherstellen, dass ein Pflegegrad vorliegt oder dass die Pflegebedürftigkeit durch ärztliche Atteste oder Gutachten nachgewiesen ist. Die Krankenkasse übernimmt Pflegehilfsmittel nur für Menschen mit Pflegebedarf.

Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Reichen Sie innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse ein. Begründen Sie, warum das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist – am besten mit ärztlichen Attesten oder Gutachten. Sie können auch die Pflegeberatung um Unterstützung bitten. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln – Was müssen Sie selbst zahlen?

Der Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln zum Gebrauch ist gesetzlich festgelegt und beträgt 10% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 5€ und maximal 10€ pro Hilfsmittel. Diese Regelung gilt für alle Pflegehilfsmittel zum Gebrauch, unabhängig vom Preis oder der Art des Hilfsmittels.

Die Berechnung des Eigenanteils erfolgt nach einer einfachen Formel: 10% des Rechnungsbetrags, aber mindestens 5€ und maximal 10€. Das bedeutet: Bei einem Hilfsmittel für 30€ beträgt der Eigenanteil 5€ (10% von 30€ = 3€, aber mindestens 5€). Bei einem Hilfsmittel für 100€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 100€ = 10€). Bei einem Hilfsmittel für 150€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 150€ = 15€, aber maximal 10€).

Der Eigenanteil ist unabhängig vom Pflegegrad und gilt für alle Menschen mit Pflegebedarf gleich. Auch bei höherem Pflegegrad müssen Sie den Eigenanteil zahlen, wenn Sie ein Pflegehilfsmittel zum Gebrauch benötigen. Die Höhe des Eigenanteils hängt nur vom Preis des Hilfsmittels ab, nicht vom Pflegegrad oder von anderen Faktoren.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben keinen Eigenanteil. Diese werden vollständig von der Krankenkasse übernommen, bis zu einem Höchstbetrag von 40€ pro Monat. Das bedeutet, dass Sie für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Verbrauchsmaterialien keinen Eigenanteil zahlen müssen.

Der Eigenanteil kann nicht umgangen werden, auch nicht durch Zuzahlungsbefreiung oder andere Regelungen. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass der Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln zum Gebrauch immer anfällt, unabhängig von der finanziellen Situation oder anderen Umständen. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe, die von allen Krankenkassen gleich umgesetzt wird.

Die Zahlung des Eigenanteils erfolgt in der Regel direkt beim Kauf oder bei der Bestellung des Hilfsmittels. Sie zahlen den Eigenanteil an den Händler oder das Sanitätshaus, die restlichen Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Wenn Sie das Hilfsmittel bereits gekauft haben und die Kostenübernahme nachträglich beantragen, erhalten Sie den Eigenanteil nicht erstattet.

Unterschiede zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen

Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel unterscheidet sich zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen. Während gesetzliche Krankenkassen sich nach dem SGB XI und dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV richten, haben private Krankenkassen eigene Regelungen, die oft großzügiger sind, aber auch strenger sein können.

Gesetzliche Krankenkassen richten sich nach dem SGB XI und dem Hilfsmittelverzeichnis der GKV. Die Kostenübernahme erfolgt nach festen Regelungen, die für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich sind. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden vollständig übernommen, bis zu einem Höchstbetrag von 40€ pro Monat. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch werden ebenfalls übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel). Die Regelungen sind transparent und für alle Versicherten gleich.

Private Krankenkassen haben eigene Regelungen, die in den Versicherungsbedingungen festgelegt sind. Die Kostenübernahme kann großzügiger sein als bei gesetzlichen Krankenkassen, zum Beispiel durch höhere Höchstbeträge oder keine Eigenanteile. Private Krankenkassen können aber auch strengere Regelungen haben, zum Beispiel durch höhere Anforderungen an die medizinische Notwendigkeit oder durch längere Prüfungszeiten. Die Regelungen variieren je nach Versicherung und Tarif.

Private Krankenkassen übernehmen oft höhere Beträge oder haben keine Eigenanteile, verlangen aber manchmal auch mehr Nachweise. Sie können zum Beispiel ärztliche Atteste oder Gutachten verlangen, die bei gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich sind. Die Prüfung des Antrags kann länger dauern, da private Krankenkassen oft individuellere Prüfungen durchführen.

Wichtig ist, dass Sie die Bedingungen Ihrer Versicherung genau kennen. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den konkreten Regelungen für Pflegehilfsmittel. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, welche Kosten übernommen werden und welche Eigenanteile anfallen. Dies hilft Ihnen, die Kostenübernahme besser zu planen und unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Die Unterschiede zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen können erheblich sein, besonders bei teureren Hilfsmitteln oder bei häufigen Anträgen. Wenn Sie unsicher sind, ob ein Hilfsmittel übernommen wird, fragen Sie vor dem Kauf bei Ihrer Krankenkasse nach oder lassen Sie sich von der Pflegeberatung beraten. Die Pflegeberatung kann Ihnen helfen, die richtigen Anträge zu stellen und die Kostenübernahme zu erhalten.

Fazit: So erhalten Sie Ihre Pflegehilfsmittel bezahlt

Die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel durch die Krankenkasse ist möglich, wenn Sie die richtigen Schritte befolgen. Die wichtigsten Punkte sind: Das Hilfsmittel muss medizinisch notwendig sein, es muss im Hilfsmittelverzeichnis stehen, und Sie benötigen ein Rezept vom Arzt oder von der Pflegeberatung. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden vollständig übernommen, Pflegehilfsmittel zum Gebrauch werden ebenfalls übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel).

Die Beantragung erfolgt mit einem Rezept, das die Hilfsmittelnummer enthalten muss, zusammen mit einem Kostenvoranschlag. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt eine Kostenübernahmeerklärung, erst danach können Sie das Hilfsmittel kaufen oder bestellen. Wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt, haben Sie das Recht auf Widerspruch. Reichen Sie innerhalb von vier Wochen einen schriftlichen Widerspruch ein und begründen Sie, warum das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist.

Die Unterschiede zwischen gesetzlichen und privaten Krankenkassen können erheblich sein. Gesetzliche Krankenkassen richten sich nach festen Regelungen, private Krankenkassen haben eigene Regelungen, die oft großzügiger sind, aber auch strenger sein können. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach den konkreten Regelungen für Pflegehilfsmittel, um die Kostenübernahme besser zu planen.

Mit den richtigen Informationen und der richtigen Vorbereitung können Sie die Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel erfolgreich beantragen und erhalten. Die Investition in die richtigen Hilfsmittel kann die Pflege erheblich erleichtern und die Lebensqualität verbessern.

Häufige Fragen

Was zahlt die Krankenkasse für Pflegehilfsmittel?
Die Krankenkasse übernimmt Pflegehilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis stehen und medizinisch notwendig sind. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) werden meist vollständig übernommen. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch (z.B. Toilettenstuhl, Duschhocker) werden ebenfalls übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€ pro Hilfsmittel). Die genaue Kostenübernahme hängt von der Hilfsmittelnummer und dem Pflegegrad ab.
Welche Pflegehilfsmittel werden vollständig übernommen?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden meist vollständig übernommen. Dazu gehören Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und ähnliche Verbrauchsmaterialien. Diese Hilfsmittel müssen im Hilfsmittelverzeichnis stehen und medizinisch notwendig sein. Die Kostenübernahme erfolgt monatlich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, der je nach Pflegegrad variiert. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch werden ebenfalls übernommen, hier fällt jedoch ein Eigenanteil an.
Wie hoch ist der Eigenanteil bei Pflegehilfsmitteln?
Bei Pflegehilfsmitteln zum Gebrauch beträgt der Eigenanteil 10% des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 5€ und maximal 10€ pro Hilfsmittel. Das bedeutet: Bei einem Toilettenstuhl für 150€ beträgt der Eigenanteil 10€ (10% von 150€ = 15€, aber maximal 10€). Bei einem Duschhocker für 30€ beträgt der Eigenanteil 5€ (10% von 30€ = 3€, aber mindestens 5€). Pflegehilfsmittel zum Verbrauch haben keinen Eigenanteil.
Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel bei der Krankenkasse?
Sie benötigen ein Rezept oder eine Verordnung vom Arzt oder von der Pflegeberatung. Das Rezept muss die Hilfsmittelnummer enthalten, die im Hilfsmittelverzeichnis steht. Reichen Sie das Rezept zusammen mit einem Kostenvoranschlag beim Sanitätshaus oder direkt bei Ihrer Krankenkasse ein. Die Krankenkasse prüft den Antrag und erteilt eine Kostenübernahmeerklärung. Erst dann können Sie das Hilfsmittel kaufen oder bestellen. Mehr Details finden Sie in unserem Artikel Pflegehilfsmittel für zu Hause – Rechtliche Grundlagen.
Brauche ich ein Rezept vom Arzt für Pflegehilfsmittel?
Ja, für die meisten Pflegehilfsmittel benötigen Sie ein Rezept oder eine Verordnung. Diese kann vom Hausarzt, Facharzt oder von der Pflegeberatung ausgestellt werden. Das Rezept muss die Hilfsmittelnummer enthalten, die im Hilfsmittelverzeichnis der GKV steht. Ohne Rezept können Sie Pflegehilfsmittel zwar kaufen, erhalten aber keine Kostenübernahme von der Krankenkasse. Ausnahmen gibt es nur für sehr einfache Hilfsmittel oder in Notfällen.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und zum Gebrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Materialien, die nach einmaliger Nutzung verbraucht sind, wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen. Diese werden meist vollständig von der Krankenkasse übernommen. Pflegehilfsmittel zum Gebrauch sind Gegenstände, die mehrfach verwendet werden können, wie Toilettenstühle, Duschhocker oder WC-Aufstehhilfen. Hier fällt ein Eigenanteil von 10% an (mindestens 5€, maximal 10€). Die Unterscheidung ist wichtig für die Kostenübernahme.
Werden Toilettenstühle von der Krankenkasse bezahlt?
Ja, Toilettenstühle werden von der Krankenkasse bezahlt, wenn sie medizinisch notwendig sind und im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Sie benötigen ein Rezept vom Arzt oder von der Pflegeberatung. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, Sie müssen jedoch einen Eigenanteil von 10% zahlen (mindestens 5€, maximal 10€). Ein Toilettenstuhl kostet zwischen 65€ und 150€, der Eigenanteil beträgt also 5-10€. Die Kostenübernahme hängt vom Pflegegrad und der medizinischen Notwendigkeit ab.
Sarah K.
FamilieKind & BabyAlltagstauglichkeit

Sarah beschäftigt sich mit Produkten, die Eltern und Kinder durch den Alltag begleiten – von Babybedarf über das Kinderzimmer bis zu praktischen Begleitern für unterwegs.

16 Artikel verfasst
Aktualisiert: Februar 2026

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