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Fahrbarer Toilettenstuhl Krankenkasse – Kostenübernahme & Antrag

Aktualisiert: August 2026

Die Kostenübernahme eines fahrbaren Toilettenstuhls durch die Krankenkasse ist für viele Menschen eine wichtige Frage. Ein medizinisch notwendiger fahrbarer Toilettenstuhl muss in den meisten Fällen nicht privat finanziert werden – die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zuzahlung beträgt maximal 10 Euro, und unter bestimmten Umständen kann man sich sogar von dieser Zuzahlung befreien lassen. Der Weg zur Kostenübernahme führt über den Arzt, der eine Verordnung ausstellt, und die Krankenkasse, die die Notwendigkeit prüft und genehmigt. Viele Menschen wissen nicht, dass fahrbare Toilettenstühle zu den anerkannten Hilfsmitteln gehören und von der Krankenkasse finanziert werden können. Sie kaufen den Stuhl privat und bleiben dann auf den Kosten sitzen, obwohl sie Anspruch auf Kostenübernahme hätten. Der richtige Weg führt über eine ärztliche Verordnung und die Genehmigung durch die Krankenkasse – erst dann sollte der Stuhl bestellt werden. Ohne diese Formalitäten gilt ein privat angeschaffter fahrbarer Toilettenstuhl als Luxusgegenstand, den die Versicherung nicht erstatten muss. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz ähnlich, aber nicht identisch. In Deutschland wird üblicherweise ein Pflegegrad vorausgesetzt, der den regelmäßigen Hilfsbedarf bestätigt. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels mit Diagnose auf einem Rezept bescheinigen. Die meisten Kas Alle getesteten Modelle findest du in unserem [Fahrbare Toilettenstühle Vergleich](/hub/pflege/fahrbare-toilettenstuehle).

Die Kostenübernahme eines fahrbaren Toilettenstuhls durch die Krankenkasse ist für viele Menschen eine wichtige Frage.

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Inhalt

Voraussetzungen für Kostenübernahme in Deutschland

In Deutschland zählen fahrbare Toilettenstühle zu den anerkannten Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Sie sind im GKV-Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe Toilettenhilfen (Hilfsmittel-Nr. 33.40....) gelistet. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen einfachen, notwendigen fahrbaren Toilettenstuhl, sofern eine ärztliche Verordnung vorliegt. Als Versicherter zahlt man in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Die wichtigste Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels mit Diagnose auf einem Rezept bescheinigen. Üblicherweise wird auch ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) vorausgesetzt, der den regelmäßigen Hilfsbedarf bestätigt. Wichtig ist, dass man vor der Anschaffung mit der Krankenkasse Rücksprache hält und das Vorgehen abstimmt. Die meisten Kassen arbeiten mit Vertragspartnern (Sanitätshäusern) zusammen, die die Versorgung übernehmen. In der Praxis läuft es meist so: Man reicht das Rezept bei der Krankenkasse ein, diese genehmigt und beauftragt ein Sanitätshaus, das ein geeignetes Standardmodell bereitstellt. Man bekommt den Stuhl dann meist leihweise gestellt – nach Ende der Nutzungsdauer wird er zurückgegeben. Das handhaben die Kassen unterschiedlich; manche überlassen Hilfsmittel auch dauerhaft dem Patienten. ### Ärztliche Verordnung – Der erste Schritt Der erste Schritt zur Kostenübernahme ist eine ärztliche Verordnung. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels mit Diagnose auf einem Rezept bescheinigen. Das Rezept sollte die Diagnose, die medizinische Notwendigkeit und die Art des Hilfsmittels enthalten. Ohne ärztliche Verordnung kann die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen. Es ist wichtig, mit dem Arzt offen über die Probleme zu sprechen. Viele Menschen schämen sich, über ihre Mobilitätseinschränkungen zu sprechen, aber der Arzt kann nur dann eine Verordnung ausstellen, wenn er die Notwendigkeit kennt. Er sollte wissen, warum ein fahrbarer Toilettenstuhl benötigt wird – etwa wegen eingeschränkter Mobilität, nach Operationen oder bei Pflegebedürftigkeit. ### Pflegegrad als Voraussetzung Üblicherweise wird ein Pflegegrad (früher Pflegestufe) vorausgesetzt, der den regelmäßigen Hilfsbedarf bestätigt. Der Pflegegrad wird durch die Pflegekasse festgestellt und bestätigt, dass regelmäßige Hilfe benötigt wird. Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, aber er erleichtert die Kostenübernahme erheblich. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, sollte man einen Antrag stellen. Die Pflegekasse prüft dann die Pflegebedürftigkeit und stellt einen Pflegegrad fest. Mit einem Pflegegrad hat man nicht nur Anspruch auf Hilfsmittel, sondern auch auf weitere Leistungen wie Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. ### Antrag bei der Krankenkasse Nach der ärztlichen Verordnung muss man einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Wichtig ist, dass man vor der Anschaffung mit der Krankenkasse Rücksprache hält und das Vorgehen abstimmt. Die meisten Kassen arbeiten mit Vertragspartnern (Sanitätshäusern) zusammen, die die Versorgung übernehmen. Man sollte nicht einfach einen fahrbaren Toilettenstuhl kaufen und dann versuchen, die Kosten erstattet zu bekommen. Ohne ärztliche Verordnung und Kassenbewilligung gilt ein privat angeschaffter fahrbarer Toilettenstuhl als Luxusgegenstand, den die Versicherung nicht erstatten muss. Selbst wenn der Bedarf offensichtlich ist, sollte man immer den Formweg einhalten, um Anspruch auf Erstattung zu haben.

Kostenübernahme in Österreich

In Österreich ist die Situation ähnlich wie in Deutschland. Liegt eine anerkannte Pflegestufe und eine ärztliche Verordnung vor, übernimmt die Krankenkasse in der Regel die Kosten für einen fahrbaren Toilettenstuhl. Man muss also ebenfalls zuerst zum Arzt und das Hilfsmittel verordnen lassen. Die österreichischen Kassen stellen dann entweder ein Hilfsmittel leihweise zur Verfügung oder erstatten den Kauf bis zu einem bestimmten Betrag. Es empfiehlt sich, direkt mit der jeweiligen Krankenkasse bzw. Pensionsversicherung Kontakt aufzunehmen, da Details je nach Versicherungsträger variieren können. Sanitätshäuser wie SANAG oder Bständig beraten bei der Antragstellung; grundsätzlich ist eine Kostenübernahme möglich, sofern medizinische Notwendigkeit besteht. ### Unterschiede zu Deutschland Die Unterschiede zu Deutschland sind meist gering, aber es gibt einige Besonderheiten. In Österreich können auch andere Versicherungsträger zuständig sein, etwa die Pensionsversicherung für Rentner. Die Abwicklung kann je nach Versicherungsträger unterschiedlich sein, daher sollte man sich direkt bei der zuständigen Stelle informieren. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich möglich, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Die Voraussetzungen sind ähnlich wie in Deutschland – eine ärztliche Verordnung und meist eine anerkannte Pflegestufe. Die Abwicklung erfolgt oft über Sanitätshäuser, die als Vertragspartner der Versicherungsträger fungieren.

Kostenübernahme in der Schweiz

In der Schweiz können Hilfsmittel teils über die Invalidenversicherung (IV) oder – für Rentner – über die Altersversicherung (AHV) bezuschusst werden. Entscheidend ist auch hier die medizinische Notwendigkeit. Die Krankenkasse/IV übernimmt Kosten für einen fahrbaren Toilettenstuhl, wenn ein Arzt das Hilfsmittel verordnet und die Versicherungsbedingungen erfüllt sind. Je nach Versicherungspolice kann die Abdeckung variieren – manche erstatten den vollen Betrag für ein Standardmodell, andere nur eine Pauschale. Der Ablauf in der Schweiz: Man benötigt eine ärztliche Verordnung und reicht diese bei der Krankenversicherung oder IV-Stelle ein, die dann prüft und genehmigt ggf. einen bestimmten fahrbaren Toilettenstuhl. Häufig arbeiten Versicherer auch hier mit Vertragspartnern/Sanitätshäusern zusammen, welche die Abwicklung übernehmen. ### Unterschiede zu Deutschland und Österreich Die Unterschiede zu Deutschland und Österreich betreffen vor allem die Versicherungsträger. In der Schweiz können verschiedene Stellen zuständig sein – die Krankenversicherung, die IV oder die AHV. Die Abdeckung kann je nach Versicherungspolice variieren, daher sollte man sich vorab genau informieren. Die Voraussetzungen sind ähnlich – eine ärztliche Verordnung und die medizinische Notwendigkeit. Die Abwicklung erfolgt oft über Sanitätshäuser, die als Vertragspartner fungieren. Wichtig ist, sich vorab genau bei der zuständigen Stelle zu informieren, da die Details je nach Versicherungsträger variieren können.

Hilfsmittelnummer und Verzeichnis

Fahrbare Toilettenstühle haben eine Hilfsmittelnummer im GKV-Hilfsmittelverzeichnis, die bei der Beantragung angegeben werden muss. Die Nummer beginnt mit 33.40.... und identifiziert das Hilfsmittel eindeutig. Die meisten Sanitätshäuser kennen die richtige Nummer und helfen bei der Beantragung. Das GKV-Hilfsmittelverzeichnis listet alle anerkannten Hilfsmittel auf und gibt Auskunft über die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme. Man kann das Verzeichnis online einsehen oder sich bei der Krankenkasse oder einem Sanitätshaus informieren. Wichtig ist, dass der beantragte Stuhl im Verzeichnis gelistet ist, sonst kann die Kostenübernahme abgelehnt werden.

Zuzahlung und Befreiung

Als Versicherter zahlt man in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Unter bestimmten Umständen kann man sich von dieser Zuzahlung befreien lassen, etwa wenn die Belastungsgrenze erreicht ist oder wenn man Anspruch auf Sozialhilfe hat. Die Zuzahlung ist gesetzlich geregelt und beträgt maximal 10 Euro pro Hilfsmittel. Wenn man mehrere Hilfsmittel benötigt, kann die Zuzahlung höher sein, aber es gibt eine Belastungsgrenze, die bei 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens liegt. Bei chronisch Kranken liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent.

Häufige Fragen

### Übernimmt die Krankenkasse die Kosten für einen fahrbaren Toilettenstuhl? Ja, die Krankenkasse übernimmt die Kosten für einen medizinisch notwendigen fahrbaren Toilettenstuhl, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die wichtigste Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung. Üblicherweise wird auch ein Pflegegrad vorausgesetzt. Als Versicherter zahlt man in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. ### Wie stelle ich einen Antrag? Der erste Schritt ist eine ärztliche Verordnung. Der Arzt muss die Notwendigkeit des Hilfsmittels mit Diagnose auf einem Rezept bescheinigen. Nach der ärztlichen Verordnung muss man einen Antrag bei der Krankenkasse stellen. Wichtig ist, dass man vor der Anschaffung mit der Krankenkasse Rücksprache hält und das Vorgehen abstimmt. ### Brauche ich einen Pflegegrad? Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, aber er erleichtert die Kostenübernahme erheblich. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt, sollte man einen Antrag stellen. Die Pflegekasse prüft dann die Pflegebedürftigkeit und stellt einen Pflegegrad fest. Mit einem Pflegegrad hat man nicht nur Anspruch auf Hilfsmittel, sondern auch auf weitere Leistungen. ### Wie hoch ist die Zuzahlung? Als Versicherter zahlt man in der Regel nur die gesetzliche Zuzahlung von maximal 10 Euro. Unter bestimmten Umständen kann man sich von dieser Zuzahlung befreien lassen, etwa wenn die Belastungsgrenze erreicht ist oder wenn man Anspruch auf Sozialhilfe hat. ### Kann ich mir den Stuhl selbst kaufen und dann die Kosten erstattet bekommen? Nein, man sollte nicht einfach einen fahrbaren Toilettenstuhl kaufen und dann versuchen, die Kosten erstattet zu bekommen. Ohne ärztliche Verordnung und Kassenbewilligung gilt ein privat angeschaffter fahrbarer Toilettenstuhl als Luxusgegenstand, den die Versicherung nicht erstatten muss. Man sollte immer den Formweg einhalten. ### Welche Modelle werden von der Krankenkasse übernommen? Die Krankenkasse übernimmt in der Regel Standard-Modelle, die im GKV-Hilfsmittelverzeichnis gelistet sind. Die meisten Kassen arbeiten mit Vertragspartnern (Sanitätshäusern) zusammen, die die Versorgung übernehmen. Man bekommt dann meist ein Standardmodell, das den Anforderungen entspricht. ### Gibt es Unterschiede zwischen den Krankenkassen? Die Unterschiede zwischen den Krankenkassen sind meist gering, aber es gibt einige Besonderheiten. Manche Kassen arbeiten mit bestimmten Sanitätshäusern zusammen, andere haben eigene Vertragspartner. Die Abwicklung kann je nach Kasse unterschiedlich sein, daher sollte man sich vorab informieren. ### Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird? Wenn der Antrag abgelehnt wird, kann man Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte begründet werden und die medizinische Notwendigkeit noch einmal darlegen. In vielen Fällen hilft auch ein Gespräch mit der Krankenkasse, um die Ablehnung zu klären. Man sollte nicht aufgeben, wenn man der Meinung ist, dass ein Anspruch besteht.

Häufige Fragen

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Viele Pflegehilfsmittel werden von der Krankenkasse bezuschusst, wenn sie verordnet werden. Fragen Sie bei Ihrer Kasse nach.

Weiterführende Seiten

Quellenverzeichnis

Fachquellen aus dem Deep Research; zuletzt abgerufen am 10.08.2026.

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