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Fahrradlampe und StVZO: Prüfzeichen, Blinklicht und Pflichten

Aktualisiert: Oktober 2026

Auf dem Angebot steht „StVZO“, am Gehäuse findet sich aber nur ein Markenlogo: Spätestens vor der ersten Fahrt stellt sich die Frage, ob die Fahrradlampe nach StVZO tatsächlich als vorgeschriebene Straßenbeleuchtung gilt. In Deutschland zählt nicht das Wort im Shop, sondern die genehmigte Leuchte mit Prüfzeichen und die richtige Verwendung am Fahrrad. Der [Fahrradlampen-Vergleich](/hub/fahrradzubehoer/fahrradlampe) zeigt deshalb getrennt, ob eine konkrete K-Nummer genannt wird oder nur ein Titelversprechen vorliegt. Hier erfahren Sie, welche Lichter und Reflektoren nötig sind, warum Blinken kein Ersatz ist und wie sich die Regeln in Österreich und der Schweiz unterscheiden.

Auf dem Angebot steht „StVZO“, am Gehäuse findet sich aber nur ein Markenlogo: Spätestens vor der ersten Fahrt stellt sich die Frage, ob die Fahrradlampe nach StVZO tatsächlich als vorgeschriebene Straßenbeleuchtung gilt.

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Inhalt

Was am Fahrrad leuchten und reflektieren muss

Nach § 67 StVZO braucht das Fahrrad vorn einen weißen Scheinwerfer und einen weißen Frontreflektor. Hinten gehören ein rotes Schlusslicht und ein roter Rückstrahler der Kategorie Z dazu. Gelbe Rückstrahler an den Pedalen sowie seitliche Sichtbarkeit durch Speichenreflektoren, reflektierende Reifen oder zugelassene Alternativen bleiben ebenfalls Teil der Ausstattung. Ein Front-/Rücklicht-Set ersetzt diese passiven Reflektoren nicht, selbst wenn beide Leuchten sehr hell sind. Der Scheinwerfer darf zwischen 400 und 1.200 Millimetern über der Fahrbahn montiert werden. Für Schlussleuchte und hinteren Rückstrahler gelten 250 bis 1.200 Millimeter. Die Leuchten müssen fest sitzen und so eingestellt sein, dass sie andere nicht blenden. Abnehmbare Akku- oder Batterieleuchten sind erlaubt und müssen tagsüber nicht ständig mitgeführt werden; bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen gehören sie ans Rad. Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht können als Zusatzfunktionen zulässig sein, wenn sie den entsprechenden Regeln entsprechen. Sie ersetzen aber nicht Scheinwerfer und Schlussleuchte. Wie die Leuchten in der vorgeschriebenen Höhe und blendfrei sitzen, erklärt die Anleitung Fahrradlampe anbringen.

K-Zeichen, Angebotstitel und Verkauf unterscheiden

Das deutsche Prüfzeichen besteht aus einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Nummer. Es sitzt häufig auf der Scheibe oder dem Gehäuse der Leuchte. Kontrollieren Sie Front- und Rücklicht getrennt, denn ein Set enthält zwei genehmigungspflichtige Teile. Ein aufgedrucktes CE-Zeichen ist nicht dasselbe und ersetzt die K-Kennzeichnung für Fahrradbeleuchtung nicht. In der ausgewerteten Produktliste nennt nur das Tavaler-Angebot konkrete Nummern, K2526 und K2535. Das ist eine nützliche Textangabe, aber noch kein Foto der tatsächlich gelieferten Gehäuse. Bei TECHCYC wird eine K-Nummer erwähnt, ohne die Ziffern auszuschreiben. Viele weitere Angebote führen „StVZO“ lediglich in Titel oder Bullet, und OnMeto enthält gar keine entsprechende Zeile. Daraus folgt nicht automatisch, dass jedes dieser Produkte unzulässig ist; es bedeutet, dass die vorliegenden Angebotsdaten den Nachweis nicht vollständig liefern. Für Händler ist die Kennzeichnung ebenfalls relevant. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied 2014, dass objektiv als Fahrradbeleuchtung verwendbare Leuchten ohne K-Nummer nicht einfach mit dem Hinweis „nicht für den Straßenverkehr“ angeboten werden dürfen. Für die Kaufentscheidung gilt: Lassen Sie sich die Kennzeichnung zeigen oder prüfen Sie sie direkt nach Erhalt. Weitere Auswahlkriterien ordnet die Fahrradlampe-Kaufberatung.
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Blinken, 10 Lux und 40 Lux: drei häufige Irrtümer

In Deutschland dürfen der vorgeschriebene Scheinwerfer und die Schlussleuchte nicht blinken. Ein blinkender Modus am Rücklicht macht die Leuchte also nicht sichtbarer im Sinne der Vorschrift, sondern ungeeignet als Ersatz für das ruhende Schlusslicht. Eine zusätzliche Funktion wie ein Bremslicht arbeitet nach eigenen Vorgaben; auch sie verwandelt ein beliebiges blinkendes Rücklicht nicht in einen zugelassenen Richtungsanzeiger. Die häufig genannte „10-Lux-Regel“ ist ebenfalls keine einfache Fahrerpflicht. Sie stammt aus technischen Anforderungen und einem Messpunkt im Zulassungsverfahren. § 67 schreibt dem Nutzer nicht pauschal vor, auf der Straße mindestens 10 Lux am Lenker zu besitzen. Ebenso wenig steht dort eine allgemeine Mindesthelligkeit von 40 Lux. Lux bleibt trotzdem ein hilfreicher Vergleichswert, wenn Messung und Lichtbild nachvollziehbar sind. Der ADAC ordnet 30 Lux eher beleuchteten Stadtstraßen und ungefähr 100 Lux dunklen Wegen zu. Fehlt vorgeschriebenes oder funktionsfähiges Licht, nennt der ADFC ein Bußgeld von 20 Euro. Bei Gefährdung werden 25 Euro, bei Unfall oder Sachbeschädigung 35 Euro genannt.

Deutschland, Österreich und Schweiz sind nicht gleich

In Deutschland müssen Front- und Rücklicht ruhend leuchten; das K-Zeichen ist die zentrale Genehmigungsangabe. Bei schlechter Sicht müssen abnehmbare Lampen am Rad sitzen. Reflektoren bleiben unabhängig vom aktiven Licht vorgeschrieben. Ein gemeinsames „DACH-Siegel“, das automatisch alle drei Länder abdeckt, gibt es nicht. Österreich verlangt vorn weißes oder hellgelbes ruhendes Licht mit mindestens 100 Candela und hinten rotes Licht mit mindestens einer Candela. Das Rücklicht darf dort blinken, der Scheinwerfer nicht. Tagsüber und bei guter Sicht dürfen die aktiven Leuchten fehlen, die vorgeschriebenen Reflektoren bleiben jedoch relevant. Wer ein deutsches Set mit Blinkmodus nutzt, darf daher nicht aus der österreichischen Ausnahme auf eine deutsche Erlaubnis schließen. In der Schweiz sind ein ruhendes weißes Licht vorn und ein ruhendes rotes Licht hinten erforderlich. Die Beleuchtung muss nachts bei guter Witterung auf 100 Meter sichtbar sein und darf nicht blenden. Reisen Sie regelmäßig über die Grenze, prüfen Sie daher die konkrete nationale Ausstattung und nicht nur den Verkaufsnamen. Die Systemfrage zwischen festem und abnehmbarem Licht behandelt der Vergleich Akku oder Dynamo beim Fahrradlicht.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich das deutsche Prüfzeichen?
Suchen Sie nach einer Wellenlinie, dem Buchstaben K und einer Nummer auf Gehäuse oder Scheibe. Kontrollieren Sie Vorder- und Rücklicht einzeln. CE oder „StVZO“ im Kartontext ersetzen dieses Zeichen nicht.
Darf ein Fahrradrücklicht blinken?
Als vorgeschriebenes Schlusslicht in Deutschland nein. Es muss ruhend leuchten. In Österreich darf das rote Rücklicht blinken; diese nationale Ausnahme gilt nicht automatisch in Deutschland oder der Schweiz.
Sind 10 Lux gesetzlich vorgeschrieben?
Nicht als pauschale Fahrerpflicht. Die 10-Lux-Angabe gehört zum technischen Zulassungsumfeld und einem definierten Messpunkt. Entscheidend sind genehmigte Leuchte, vorgeschriebene Ausstattung und blendfreie Nutzung.
Muss eine Fahrradlampe mindestens 40 Lux haben?
Nein, § 67 nennt keine allgemeine 40-Lux-Mindestzahl. Für die Auswahl können 30 Lux in der beleuchteten Stadt und höhere Werte auf dunklen Wegen sinnvolle Orientierungen sein.
Wie hoch ist das Bußgeld ohne Licht?
Der ADFC nennt 20 Euro für fehlende oder nicht benutzte Beleuchtung, 25 Euro bei Gefährdung und 35 Euro bei Unfall oder Sachbeschädigung. Maßgeblich ist der konkrete Fall.
Ersetzt ein Lampenset die Reflektoren?
Nein. Weißer Frontreflektor, roter Z-Rückstrahler, Pedalreflektoren und seitliche Rückstrahlung bleiben vorgeschrieben. Aktive Leuchten und passive Sichtbarkeit erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Ist ein Set mit deutscher K-Nummer automatisch in Österreich und der Schweiz zulässig?
Nicht pauschal. Die nationalen Regeln unterscheiden sich bei Lichtstärke, Blinkfunktion, Sichtweite und Ausrüstung. Prüfen Sie vor einer Reise die Anforderungen des jeweiligen Landes und die konkrete Montage.

Weiterführende Seiten

Quellenverzeichnis

Fachquellen aus der Recherche; zuletzt abgerufen am 11.10.2026.

  1. § 67 StVZO (abgerufen am 11.10.2026)
  2. ADFC: Beleuchtung am Fahrrad (abgerufen am 11.10.2026)
  3. ADAC: Fahrradbeleuchtung (abgerufen am 11.10.2026)
  4. Wikipedia: 10-Lux-Regelung (abgerufen am 11.10.2026)
  5. BMIMI: Fahrradverordnung (abgerufen am 11.10.2026)
  6. Art. 216 VTS (abgerufen am 11.10.2026)
  7. BIKE: Akku-Test 2025 (abgerufen am 11.10.2026)
  8. TRIS 26022: Technische Anforderungen (abgerufen am 11.10.2026)