Pflegehilfsmittel Kosten: Was zahlt die Krankenkasse?

Was zahlt die Krankenkasse bei Pflegehilfsmitteln? Verzeichnis prüfen, Antrag stellen, Zuschuss einfordern. Krankenkasse vs. Pflegekasse – wer ist zuständig?
Inhaltsverzeichnis
Kurz gesagt
Pflegehilfsmittel Kosten übernimmt entweder die Krankenkasse oder die Pflegekasse. Technische Hilfsmittel wie Duschhocker oder Aufstehhilfen zahlt die Krankenkasse mit ärztlicher Verordnung – vorausgesetzt, das Produkt steht im Hilfsmittelverzeichnis. Die Zuzahlung liegt bei 10 Prozent, mindestens 5 und maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Verbrauchsmittel wie Handschuhe und Desinfektion zahlt die Pflegekasse mit bis zu 42 Euro monatlich. Eine Übersicht zu Aufstehhilfen fürs Bett und anderen Hilfsmitteln finden Sie in unseren Vergleichen.
Wichtig: Nur Produkte im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands werden übernommen. Wer ein teureres Modell wählt als der Festbetrag vorsieht, zahlt die Differenz selbst. Der Antrag erfolgt über den Arzt – er stellt die Verordnung aus, das Sanitätshaus rechnet mit der Kasse ab.
Wer zahlt: Krankenkasse oder Pflegekasse
Die Zuständigkeit hängt von der Art des Hilfsmittels ab. Technische Hilfsmittel wie Duschhocker, WC-Aufstehhilfe, Toilettenstuhl oder Pflegebett zahlt in der Regel die Krankenkasse – wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt. Die Pflegekasse übernimmt Verbrauchsmittel: Einmalhandschuhe, Bettschutz, Desinfektion. Dafür gibt es die monatliche Pauschale von 42 Euro.
Bei Pflegegrad kann die Pflegekasse auch technische Pflegehilfsmittel übernehmen, teils ohne Rezept. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse und Pflegekasse nach – beide sind an dieselbe Organisation angebunden.
Technische Hilfsmittel vs. Verbrauch
Technische Hilfsmittel sind wiederverwendbar: Duschhocker, Rollstuhl, Aufstehhilfe. Sie brauchen eine ärztliche Verordnung und müssen im Hilfsmittelverzeichnis stehen. Verbrauchsmittel werden verbraucht: Handschuhe, Desinfektion, Bettschutz. Dafür reicht der Pflegegrad, ein Rezept ist nicht nötig. Wer sein Budget für Pflegehilfsmittel plant, sollte beide Kategorien berücksichtigen. Günstige Badewanneneinstiegshilfen können die Zuzahlung senken.
Das Hilfsmittelverzeichnis – was wird übernommen
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands listet alle Produkte, die von der Krankenkasse übernommen werden. Sie können es online unter hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de durchsuchen. Geben Sie den Produktnamen oder die Kategorie ein – zum Beispiel Duschhocker oder WC-Aufstehhilfe. Steht Ihr Wunschmodell nicht im Verzeichnis, übernimmt die Kasse die Kosten nicht.
Für viele Hilfsmittel gibt es Festbeträge. Die Kasse zahlt nur bis zu diesem Betrag. Ein Duschhocker für 80 Euro wird voll übernommen, wenn der Festbetrag bei 80 Euro liegt. Ein Modell für 150 Euro kostet Sie die Differenz – 70 Euro plus Zuzahlung. Das Sanitätshaus kennt die Festbeträge und kann Sie beraten.
Zuzahlung und Mehrkosten
Sie zahlen 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 und maximal 25 Euro pro Hilfsmittel. Ein Duschhocker für 60 Euro kostet Sie 6 Euro, eine teure Aufstehhilfe für 300 Euro die vollen 25 Euro. Wer unter 18 ist, zahlt nichts. Chronisch Kranke und Menschen, die mehr als 2 Prozent ihrer Bruttoeinnahmen für Zuzahlungen aufwenden, können sich befreien lassen.
Mehrkosten entstehen, wenn Sie ein teureres Modell wählen als der Festbetrag vorsieht. Die Kasse übernimmt nur den Festbetrag, die Differenz zahlen Sie selbst. Wer sparen möchte, wählt ein Modell innerhalb des Festbetrags. Leihgeräte sind oft kostenfrei – Sie zahlen keine Zuzahlung.
Antrag stellen – so geht's
Der Ablauf ist klar: Arzt aufsuchen, Verordnung ausstellen lassen, zum Sanitätshaus gehen. Das Sanitätshaus bestellt das Hilfsmittel und rechnet mit der Krankenkasse ab. Sie zahlen nur die Zuzahlung. Manche Sanitätshäuser verlangen die Verordnung vor der Bestellung – dann reichen Sie sie ein.
Ohne Verordnung müssen Sie das Hilfsmittel selbst kaufen. Die Kosten liegen je nach Produkt zwischen 25 und mehreren hundert Euro. Wer unsicher ist, ob ein Hilfsmittel nötig ist, kann die Pflegeberatung nutzen – die Beratung ist kostenlos.
Schritt 1: Hilfsmittelverzeichnis prüfen und Verordnung einholen
Recherchieren Sie online, ob Ihr Wunschprodukt im Hilfsmittelverzeichnis steht. Gehen Sie zum Arzt und schildern Sie Ihre Situation. Der Arzt prüft die medizinische Notwendigkeit und stellt bei Bedarf eine Verordnung aus. Mit der Verordnung gehen Sie zum Sanitätshaus. Dort wird das passende Modell ausgewählt und bestellt. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Kasse. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für schriftlichen Widerspruch.
So fordern Sie Ihren Zuschuss ein
Die Logik ist einfach: Hilfsmittelverzeichnis prüfen, Verordnung einholen, Antrag stellen. Das Sanitätshaus übernimmt meist die Abrechnung – Sie müssen nichts beantragen. Bei Direktkauf müssen Sie die Rechnung bei der Kasse einreichen. Die Erstattung erfolgt innerhalb weniger Wochen.
Bei Ablehnung prüfen Sie den Bescheid. Fehlt die Verordnung? Steht das Produkt nicht im Verzeichnis? Dann haben Sie einen Monat Zeit für Widerspruch. Begründen Sie schriftlich, warum Sie die Ablehnung für unberechtigt halten. Die Kasse prüft erneut. Im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale oder ein Anwalt für Sozialrecht.
Häufige Fragen
Was zahlt die Krankenkasse bei Pflegehilfsmitteln?
Brauche ich ein Rezept für Pflegehilfsmittel?
Wo prüfe ich, ob mein Pflegehilfsmittel übernommen wird?
Wie hoch ist die Zuzahlung bei Pflegehilfsmitteln?
Zahlt die Krankenkasse oder die Pflegekasse?
Was passiert, wenn ich ein teureres Modell will?
Wie stelle ich den Antrag auf Kostenübernahme?

Mit meinem Hintergrund in der Altenpflege schreibe ich Vergleiche zu Pflegehilfsmitteln, Mobilitätshilfen und Produkten für den Alltag im Alter. Mir ist wichtig, dass die Empfehlungen praxistauglich sind.


