Pflegehilfsmittel rechtliche Grundlagen – Ansprüche für zu Hause

Pflegehilfsmittel rechtliche Grundlagen: SGB XI § 40, Ansprüche bei Pflegegrad 1–5. Verbrauch 42 Euro, technisch leihweise, Wohnumfeld bis 4.180 Euro.
Inhaltsverzeichnis
Kurz gesagt
Pflegehilfsmittel rechtliche Grundlagen stehen im SGB XI § 40. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Hilfsmittel, die die Pflege erleichtern oder die selbstständigere Lebensführung fördern. Die 42-Euro-Pauschale für Verbrauch gilt für alle Pflegegrade 1 bis 5. Technische Hilfsmittel werden vorrangig leihweise gestellt, die Zuzahlung liegt bei maximal 25 Euro. Für Wohnumfeldverbesserungen gibt es bis zu 4.180 Euro Zuschuss. Eine Übersicht zu WC-Aufstehhilfen und anderen Hilfsmitteln finden Sie in unseren Vergleichen.
Der Anspruch besteht unabhängig von der Höhe des Pflegegrads – auch Pflegegrad 1 hat Anspruch. Die Leistung wird von der Pflegekasse erbracht, soweit nicht die Krankenkasse oder andere Leistungsträger zuständig sind. Wer seine Rechte kennt, kann Anträge gezielt stellen und bei Ablehnung Widerspruch einlegen.
Rechtliche Grundlage: SGB XI § 40
Paragraph 40 des Elften Buches Sozialgesetzbuch regelt Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung von Beschwerden oder zu einer selbstständigeren Lebensführung beitragen. Voraussetzung: Die Leistung wird nicht von der Krankenversicherung oder anderen Trägern erbracht.
Technische Hilfsmittel sollen bevorzugt leihweise überlassen werden. Der Anspruch umfasst auch notwendige Änderungen, Instandsetzungen, Ersatzbeschaffungen und die Einweisung in den Gebrauch. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis listet die anerkannten Produkte – es wird vom Spitzenverband der Pflegekassen geführt und mindestens alle drei Jahre aktualisiert.
Verbrauch, technisch, Wohnumfeld
Verbrauch: Bis zu 42 Euro monatlich für Einmalhandschuhe, Bettschutz, Desinfektion und ähnliches. Technisch: Leihweise oder Kauf, Zuzahlung 10 Prozent, maximal 25 Euro. Wohnumfeld: Bis 4.180 Euro je Maßnahme für Badumbau, Rampen, Haltegriffe. Antrag vor Baubeginn. Details zur Kostenübernahme durch die Krankenkasse finden Sie in unserem separaten Artikel. WC-Aufstehhilfen ohne Bohren können bei Mietwohnungen sinnvoll sein.
Anspruchsvoraussetzungen
Sie müssen pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sein. Das bedeutet: Ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen – also zu Hause, nicht im Pflegeheim. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade, auch für Pflegegrad 1 mit geringem Unterstützungsbedarf.
Die Pflegekasse prüft den Bedarf. Für Verbrauchsmittel reicht der Pflegegrad, ein Rezept ist nicht nötig. Für technische Hilfsmittel kann die Pflegekasse eine Verordnung verlangen – oder die Krankenkasse ist zuständig, wenn es um medizinische Hilfsmittel geht. Die genaue Abgrenzung ist komplex; im Zweifel fragen Sie bei beiden Kassen nach.
Krankenkasse vs. Pflegekasse – wer ist zuständig
Die Pflegekasse ist zuständig für Pflegehilfsmittel im Sinne des SGB XI. Dazu gehören Verbrauchsmittel und technische Hilfsmittel, die der Pflege dienen. Die Krankenkasse ist zuständig für Hilfsmittel im Sinne des SGB V – also medizinische Hilfsmittel wie Gehhilfen, Rollstühle, Hörgeräte. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab.
Duschhocker, Toilettenstuhl, WC-Aufstehhilfe können von beiden übernommen werden. Oft stellt der Arzt eine Verordnung aus, und die Krankenkasse zahlt. Bei Pflegegrad kann auch die Pflegekasse zuständig sein. Beide Kassen gehören zur gleichen Organisation – die Beratung kann klären, wer zahlt.
Antrag stellen und Ansprüche durchsetzen
Für Verbrauchsmittel stellen Sie einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Die Abrechnung erfolgt mit Belegen oder über Direktlieferung. Für technische Hilfsmittel brauchen Sie eine Verordnung vom Arzt. Mit der Verordnung gehen Sie zum Sanitätshaus – dort wird bestellt und mit der Kasse abgerechnet.
Für Wohnumfeldverbesserungen muss der Antrag vor Baubeginn gestellt werden. Die Pflegekasse prüft den Bedarf und gewährt den Zuschuss. Ohne vorherigen Antrag gibt es keine Erstattung. Die Pflegeberatung hilft bei der Antragstellung – die Beratung ist kostenlos.
Schritt 1: Pflegegrad klären und Antrag stellen
Prüfen Sie, ob ein Pflegegrad vorliegt. Ohne Pflegegrad gibt es keinen Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Mit Pflegegrad stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse. Für technische Hilfsmittel holen Sie eine Verordnung vom Arzt. Bei Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für schriftlichen Widerspruch. Begründen Sie, warum Sie die Ablehnung für unberechtigt halten. Die Kasse prüft erneut.
Ihre Rechte auf Pflegehilfsmittel
Die Logik ist einfach: SGB XI prüfen, Pflegegrad klären, Antrag stellen. Wer diese Schritte beachtet, setzt seine Rechte durch. Der Anspruch ist gesetzlich verankert – die Pflegekasse muss prüfen und leisten. Bei Unklarheit hilft die Pflegeberatung. Bei Ablehnung steht Ihnen der Widerspruch zu.
Chronisch Kranke und Menschen mit hohen Zuzahlungen können sich von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Das muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Dokumentieren Sie Ihre Ausgaben – das erleichtert den Antrag. Mit dem Wissen um die rechtlichen Grundlagen können Sie Ihre Ansprüche gezielt geltend machen.
Häufige Fragen
Welche rechtlichen Ansprüche habe ich auf Pflegehilfsmittel?
Brauche ich einen bestimmten Pflegegrad für Pflegehilfsmittel?
Wo steht der Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Gesetz?
Was ist der Unterschied zwischen Krankenkasse und Pflegekasse?
Was tun bei Ablehnung des Antrags?
Wie stelle ich den Antrag auf Pflegehilfsmittel?
Gilt der Anspruch auch bei Pflegegrad 1?

Mit meinem Hintergrund in der Altenpflege schreibe ich Vergleiche zu Pflegehilfsmitteln, Mobilitätshilfen und Produkten für den Alltag im Alter. Mir ist wichtig, dass die Empfehlungen praxistauglich sind.


